08.03.2019

Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel: Entscheidung vom 8. März 2019

Die Anklagekammer wandte Artikel 141bis des belgischen Strafgesetzbuchs an: Die Terrorismusbestimmungen gelten nicht für Handlungen von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts, die dem humanitären Völkerrecht unterliegen.

Die Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel entschied am 8. März 2019 (Entscheidung Nr. 2019/939) über die Verfahren gegen 41 Beschuldigte, denen vorgeworfen wurde, auf belgischem Gebiet eine leitende Stellung in der türkisch-kurdischen Organisation PKK/HPG innegehabt oder sich an deren Tätigkeit beteiligt zu haben — unter anderem durch das Sammeln von Geldern.

Den Ausgangspunkt bildet Artikel 141bis des belgischen Strafgesetzbuchs: Die Terrorismusbestimmungen sind nicht anwendbar auf Handlungen von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts, soweit diese dem humanitären Völkerrecht unterliegen, sowie auf Handlungen der Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben.

Der Entscheidung vorausgegangen waren die Beschwerden des Föderalmagistrats vom 8. November 2016, die Entscheidung der Anklagekammer vom 14. September 2017, die Kassationsbeschwerden des Föderalstaatsanwalts vom 26. September 2017 und des türkischen Staates vom 28. September 2017 sowie das Urteil des Kassationshofs vom 13. Februar 2018.

Die Entscheidung liegt in englischer und deutscher Fassung als Dokument bei.