Zu den rechtlichen Grundlagen für eine Lösung der kurdischen Frage in der Türkei – Juristische Zusammenfassung
Die Broschüre erschien im Oktober 2014, verfasst vom Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech (Universität Hamburg, ehemaliges Mitglied des Bundestages und auch Mitantragsteller der Strafanzeige von 2011) und dem Juristen Dr. Sebahattin Topçuoğlu. Herausgeber sind der Verein für Demokratie und Internationales Recht (MAF-DAD e.V., Köln), der Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland (AZADÎ e.V.) und die Europäische Vereinigung von Juristinnen und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt (EJDM e.V.). Anlass war laut Vorwort die Bedrohung der kurdischen Selbstverwaltungsstrukturen in Rojava durch den IS im Jahr 2014, vor deren Hintergrund die Autoren die völkerrechtlichen Grundlagen von Autonomie und Selbstbestimmung in Erinnerung rufen wollten.
Ziel der Untersuchung ist es, anhand des Völkerrechts zu klären, welchen rechtlichen Status die kurdische Bevölkerung (als Volk und/oder Minderheit) hat, welche Rechte sich daraus für eine politische Lösung der kurdischen Frage in der Türkei ableiten lassen, und welche konkreten Autonomie- oder Föderalismusmodelle dafür infrage kommen.
Ausgangsfrage: Die Kurden als Volk und als Minderheit
Zunächst legen die Autoren dar, dass das Völkerrecht mangels einer verbindlichen Definition des Begriffs „Volk“ auf eine Kombination subjektiver (Selbstverständnis als Volk) und objektiver Kriterien (Sprache, Territorium, Kultur, Religion, Tradition) zurückgreift. Nach diesen Kriterien erfüllten die Kurden alle Merkmale eines eigenständigen Volkes: ein historisch gewachsenes Siedlungsgebiet (trotz willkürlicher Grenzziehung nach dem Ersten Weltkrieg), eine von Türkisch und Arabisch klar unterscheidbare Sprache sowie eigenständige kulturelle Traditionen. Zugleich sind die Kurden in jedem der Staaten, auf die ihr Siedlungsgebiet aufgeteilt ist, zahlenmäßig eine Minderheit. Die Autoren betonen, dass Volk- und Minderheitenstatus einander nicht ausschließen, sondern sich überschneiden, und dass beide Rechtskategorien — Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenschutz — für die kurdische Frage gemeinsam herangezogen werden müssen, da sie sich in Umfang und Rechtsfolgen unterscheiden.
Das Konzept des Minderheitenschutzes
Der Minderheitenschutz reicht als völkerrechtliches Institut bis in die Zeit nach dem Augsburger Religionsfrieden und den Westfälischen Frieden zurück und wurde nach dem Ersten Weltkrieg in den Friedensverträgen mit Österreich, Ungarn und der Türkei erstmals systematisch unter die Garantie des Völkerbunds und des Ständigen Internationalen Gerichtshofs gestellt — allerdings mit wenig praktischer Wirkung, da die Völkerbundmitglieder von ihren Garantierechten kaum Gebrauch machten. Eine allgemein anerkannte Definition von „Minderheit“ existiert bis heute nicht; maßgeblich orientieren sich Literatur und UN-Praxis an der Formel von Francesco Capotorti: zahlenmäßig unterlegene, nicht dominante Gruppen mit eigener ethnischer, religiöser oder sprachlicher Identität und dem Willen, diese zu bewahren.
Im Rahmen der UNO findet sich kein eigenständiges Minderheitenrecht in der Charta selbst; Art. 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) gewährt Angehörigen von Minderheiten das Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre Kultur zu pflegen, ihre Religion auszuüben und ihre Sprache zu gebrauchen. Auf europäischer Ebene verweisen die Autoren auf das OSZE-Kopenhagener Dokument von 1990 sowie auf die Rahmenkonvention des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995. Die Türkei hat weder diese Rahmenkonvention noch vergleichbare Instrumente ratifiziert und erkennt die Kurden offiziell nicht als nationale Minderheit an, da sie sich auf den ausschließlich individualrechtlichen Diskriminierungsschutz der türkischen Verfassung beruft.
Das Konzept des Selbstbestimmungsrechts
Entstehung und rechtlicher Gehalt
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker geht auf die Aufklärung und die amerikanische wie französische Revolution zurück, erhielt aber erst durch Woodrow Wilsons „Vierzehn Punkte“ (1918) neue politische Bedeutung und wurde erst 1945 in Art. 1 Ziff. 2 und Art. 55 der UN-Charta verankert — zunächst ohne klare Rechtsverbindlichkeit. Erst im Zuge der Dekolonisierung erlangte es durch die Resolution 1514 (XV) der UN-Generalversammlung von 1960 sowie durch seine Aufnahme als Art. 1 in beide UN-Menschenrechtspakte von 1966 den Status einer zwingenden, völkergewohnheitsrechtlichen Norm (ius cogens). Der Internationale Gerichtshof hat diese Verbindlichkeit in seinen Gutachten zu Namibia (1971) und zur Westsahara (1975) sowie im Nicaragua-Urteil (1986) bestätigt.
Gegenwärtiger Inhalt: kein rein koloniales Recht
Es wird der These widersprochen, das Selbstbestimmungsrecht sei mit dem Ende der Kolonialzeit gegenstandslos geworden: Träger des Rechts sind nach Art. 1 der Menschenrechtspakte „alle Völker“, nicht nur ehemalige Kolonialvölker; dies wird durch die Aufnahme des Rechts in die Afrikanische Charta (1981) und die KSZE-Schlussakte von Helsinki (1975) bestätigt, die beide nicht koloniale Kontexte betreffen. Das Recht wandelt nach Auflösung der Kolonialreiche lediglich seine Stoßrichtung — von der Abwehr äußerer Fremdherrschaft zur freien Gestaltung der inneren staatlichen Ordnung.
„Inneres“ Selbstbestimmungsrecht: Territorium, Kultur, Ressourcen
Das nach innen gerichtete Selbstbestimmungsrecht umfasst mehrere Dimensionen: eine territoriale (Recht auf das angestammte historische Siedlungsgebiet, mit Verweis auf die Zwangsdeportationen der Kurden nach dem Aufstand von 1925 und insbesondere nach Dersim 1937/38, bei der ein Umsiedlungsgesetz eine höchstens 5-prozentige Verteilung der deportierten Kurden unter der türkischen Bevölkerung zu Assimilationszwecken vorschrieb, sowie auf die durch Krieg und Repression verursachte Binnenflucht von über vier Millionen Kurd:innen); eine kulturelle Dimension (Recht auf Sprache, Bildung, Medien — nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern als Leistungsanspruch auf muttersprachlichen Unterricht auch im staatlichen Schulwesen); sowie einen Ressourcenaspekt (Recht auf Mitbestimmung bei der Nutzung der Bodenschätze und Wasserressourcen der eigenen Region, konkret angewandt auf das südostanatolische GAP-Staudammprojekt, bei dessen Planung die betroffene kurdische Bevölkerung nicht beteiligt wurde). Betont wird in der Ausarbeitung unter Berufung auf den IGH-Richter Hardy Cross Dillard, dass „das Volk über das Schicksal des Landes zu entscheiden hat und nicht das Land über das Schicksal des Volkes“.
Politische Selbstbestimmung: Autonomie, Selbstverwaltung, Föderalismus
Da es keine völkerrechtlich verbindliche Definition von „Autonomie“ gibt, muss ihr konkreter Inhalt zwischen Zentralregierung und Volksvertretung ausgehandelt werden; gemeinsam ist allen Modellen nur, dass sie innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen verbleiben und keine separate Staatlichkeit begründen. Als international anerkannte Beispiele gelungener Autonomie nennen die Autoren die Åland-Inseln, Südtirol, Grönland und die Färöer- Inseln. Föderalismus wird als eine mögliche, aber nicht zwingende Ausprägungsform der Autonomie eingeordnet.
„Äußeres“ Selbstbestimmungsrecht: Sezession
Ein generelles Sezessionsrecht kennt das Völkerrecht nicht; UN-Praxis (Kongo/Katanga 1961, Biafra 1967–69) und die Prinzipiendeklaration von 1970 stellen die territoriale Integrität der Staaten in den Vordergrund. Allerdings kann im Umkehrschluss aus der Prinzipiendeklaration abgeleitet werden, dass ein Sezessionsrecht entstehen kann, wenn eine Regierung „nicht das ganze Volk“ vertritt, sondern Teile davon systematisch diskriminiert und keine Aussicht auf Wiederherstellung der verletzten Rechte besteht — ein äußerster, in der Praxis selten anerkannter Ausnahmefall (uneinheitlich gehandhabt: frühe Anerkennung Sloweniens/Kroatiens 1991 versus Nichtanerkennung Tschetscheniens).
Betont wird ausdrücklich, dass die PKK auf dieses Recht offiziell verzichtet hat und die Erörterung allein der Klärung des „inneren“ Selbstbestimmungsrechts dient.
Zusammenfassung
- Das kurdische Volk ist Träger des Selbstbestimmungsrechts, sowohl als eigenständiges Volk wie auch als Minderheit in den Staaten seines geteilten Siedlungsgebiets; das Recht steht ihm als Kollektivrecht zu
- Das Selbstbestimmungsrecht der Kurden sollte sich auf das „innere“ Selbstbestimmungsrecht innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen beschränken, um mit dem Recht der Staaten auf territoriale Integrität in Einklang gebracht zu werden
- Dies umfasst Rechte auf eigene Sprache, Bildung und Medien (mit staatlicher Finanzierung) sowie den Wiederaufbau zerstörter Siedlungsgebiete zur Ermöglichung der Rückkehr der über vier Millionen Vertriebenen
- Der politische Rahmen umfasst den Aufbau von Selbstverwaltungsstrukturen (eigene Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Polizei, Kommunalbehörden); Umfang und Ausgestaltung sind Verhandlungssache, nicht juristisch vorgegeben
- Wirtschaftliche Mitbestimmung bei der Entwicklung der kurdischen Region (u. a. Staudammprojekte) ist notwendiger Bestandteil der Selbstbestimmung
- Ein föderales Modell wird als langfristig stabiler bewertet als reine Autonomie, da es sezessionistischen Tendenzen eher entgegenwirkt als sie zu begünstigen
- Setzen die Regierungen stattdessen weiterhin auf Repression, militärische Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, erweitert sich das „innere“ zum „äußeren“ Selbstbestimmungsrecht mit der möglichen Konsequenz der Sezession — nach den Autoren derzeit aber nur eine juristisch-theoretische, keine politisch verfolgte Option
Vergleichende europäische Autonomiemodelle
- Spanien (Baskenland, Katalonien) — Regionalismus / Autonome Gemeinschaften mit offener Verfassung · Von kurdischen Parteivertreter:innen mehrheitlich als realistischstes Vorbild bewertet
- Italien — Regionalismus mit Sonderstatuten für einzelne Regionen · Vorbild für Süd-Entwicklungsprogramme und Sonderstatus wirtschaftlich benachteiligter Regionen
- Belgien — Föderalismus (Gemeinschaften und Regionen) · Warnbeispiel für wirtschaftliches Gefälle zwischen Regionen als Belastungsprobe des Föderalismus
- Vereinigtes Königreich — Devolution (Schottland, Wales, Nordirland) · Von kurdischer Seite abgelehnt, da Kompetenzen vom Zentrum jederzeit widerrufbar sind
- Irak (zum Vergleich) — Föderalismus auf ethnischer Grundlage · Von den meisten kurdischen Parteien in der Türkei als Vorbild abgelehnt (Instabilität, ethnisches statt regionales Kriterium)
Zu den rechtlichen Grundlagen für eine Lösung der kurdischen Frage in der Türkei – Juristische Zusammenfassung
Die Broschüre erschien im Oktober 2014, verfasst vom Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech (Universität Hamburg, ehemaliges Mitglied des Bundestages und auch Mitantragsteller der Strafanzeige von 2011) und dem Juristen Dr. Sebahattin Topçuoğlu. Herausgeber sind der Verein für Demokratie und Internationales Recht (MAF-DAD e.V., Köln), der Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland (AZADÎ e.V.) und die Europäische Vereinigung von Juristinnen und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt (EJDM e.V.). Anlass war laut Vorwort die Bedrohung der kurdischen Selbstverwaltungsstrukturen in Rojava durch den IS im Jahr 2014, vor deren Hintergrund die Autoren die völkerrechtlichen Grundlagen von Autonomie und Selbstbestimmung in Erinnerung rufen wollten.
Ziel der Untersuchung ist es, anhand des Völkerrechts zu klären, welchen rechtlichen Status die kurdische Bevölkerung (als Volk und/oder Minderheit) hat, welche Rechte sich daraus für eine politische Lösung der kurdischen Frage in der Türkei ableiten lassen, und welche konkreten Autonomie- oder Föderalismusmodelle dafür infrage kommen.
Ausgangsfrage: Die Kurden als Volk und als Minderheit
Zunächst legen die Autoren dar, dass das Völkerrecht mangels einer verbindlichen Definition des Begriffs „Volk“ auf eine Kombination subjektiver (Selbstverständnis als Volk) und objektiver Kriterien (Sprache, Territorium, Kultur, Religion, Tradition) zurückgreift. Nach diesen Kriterien erfüllten die Kurden alle Merkmale eines eigenständigen Volkes: ein historisch gewachsenes Siedlungsgebiet (trotz willkürlicher Grenzziehung nach dem Ersten Weltkrieg), eine von Türkisch und Arabisch klar unterscheidbare Sprache sowie eigenständige kulturelle Traditionen. Zugleich sind die Kurden in jedem der Staaten, auf die ihr Siedlungsgebiet aufgeteilt ist, zahlenmäßig eine Minderheit. Die Autoren betonen, dass Volk- und Minderheitenstatus einander nicht ausschließen, sondern sich überschneiden, und dass beide Rechtskategorien — Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenschutz — für die kurdische Frage gemeinsam herangezogen werden müssen, da sie sich in Umfang und Rechtsfolgen unterscheiden.
Das Konzept des Minderheitenschutzes
Der Minderheitenschutz reicht als völkerrechtliches Institut bis in die Zeit nach dem Augsburger Religionsfrieden und den Westfälischen Frieden zurück und wurde nach dem Ersten Weltkrieg in den Friedensverträgen mit Österreich, Ungarn und der Türkei erstmals systematisch unter die Garantie des Völkerbunds und des Ständigen Internationalen Gerichtshofs gestellt — allerdings mit wenig praktischer Wirkung, da die Völkerbundmitglieder von ihren Garantierechten kaum Gebrauch machten. Eine allgemein anerkannte Definition von „Minderheit“ existiert bis heute nicht; maßgeblich orientieren sich Literatur und UN-Praxis an der Formel von Francesco Capotorti: zahlenmäßig unterlegene, nicht dominante Gruppen mit eigener ethnischer, religiöser oder sprachlicher Identität und dem Willen, diese zu bewahren.
Im Rahmen der UNO findet sich kein eigenständiges Minderheitenrecht in der Charta selbst; Art. 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) gewährt Angehörigen von Minderheiten das Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre Kultur zu pflegen, ihre Religion auszuüben und ihre Sprache zu gebrauchen. Auf europäischer Ebene verweisen die Autoren auf das OSZE-Kopenhagener Dokument von 1990 sowie auf die Rahmenkonvention des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995. Die Türkei hat weder diese Rahmenkonvention noch vergleichbare Instrumente ratifiziert und erkennt die Kurden offiziell nicht als nationale Minderheit an, da sie sich auf den ausschließlich individualrechtlichen Diskriminierungsschutz der türkischen Verfassung beruft.
Das Konzept des Selbstbestimmungsrechts
Entstehung und rechtlicher Gehalt
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker geht auf die Aufklärung und die amerikanische wie französische Revolution zurück, erhielt aber erst durch Woodrow Wilsons „Vierzehn Punkte“ (1918) neue politische Bedeutung und wurde erst 1945 in Art. 1 Ziff. 2 und Art. 55 der UN-Charta verankert — zunächst ohne klare Rechtsverbindlichkeit. Erst im Zuge der Dekolonisierung erlangte es durch die Resolution 1514 (XV) der UN-Generalversammlung von 1960 sowie durch seine Aufnahme als Art. 1 in beide UN-Menschenrechtspakte von 1966 den Status einer zwingenden, völkergewohnheitsrechtlichen Norm (ius cogens). Der Internationale Gerichtshof hat diese Verbindlichkeit in seinen Gutachten zu Namibia (1971) und zur Westsahara (1975) sowie im Nicaragua-Urteil (1986) bestätigt.
Gegenwärtiger Inhalt: kein rein koloniales Recht
Es wird der These widersprochen, das Selbstbestimmungsrecht sei mit dem Ende der Kolonialzeit gegenstandslos geworden: Träger des Rechts sind nach Art. 1 der Menschenrechtspakte „alle Völker“, nicht nur ehemalige Kolonialvölker; dies wird durch die Aufnahme des Rechts in die Afrikanische Charta (1981) und die KSZE-Schlussakte von Helsinki (1975) bestätigt, die beide nicht koloniale Kontexte betreffen. Das Recht wandelt nach Auflösung der Kolonialreiche lediglich seine Stoßrichtung — von der Abwehr äußerer Fremdherrschaft zur freien Gestaltung der inneren staatlichen Ordnung.
„Inneres“ Selbstbestimmungsrecht: Territorium, Kultur, Ressourcen
Das nach innen gerichtete Selbstbestimmungsrecht umfasst mehrere Dimensionen: eine territoriale (Recht auf das angestammte historische Siedlungsgebiet, mit Verweis auf die Zwangsdeportationen der Kurden nach dem Aufstand von 1925 und insbesondere nach Dersim 1937/38, bei der ein Umsiedlungsgesetz eine höchstens 5-prozentige Verteilung der deportierten Kurden unter der türkischen Bevölkerung zu Assimilationszwecken vorschrieb, sowie auf die durch Krieg und Repression verursachte Binnenflucht von über vier Millionen Kurd:innen); eine kulturelle Dimension (Recht auf Sprache, Bildung, Medien — nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern als Leistungsanspruch auf muttersprachlichen Unterricht auch im staatlichen Schulwesen); sowie einen Ressourcenaspekt (Recht auf Mitbestimmung bei der Nutzung der Bodenschätze und Wasserressourcen der eigenen Region, konkret angewandt auf das südostanatolische GAP-Staudammprojekt, bei dessen Planung die betroffene kurdische Bevölkerung nicht beteiligt wurde). Betont wird in der Ausarbeitung unter Berufung auf den IGH-Richter Hardy Cross Dillard, dass „das Volk über das Schicksal des Landes zu entscheiden hat und nicht das Land über das Schicksal des Volkes“.
Politische Selbstbestimmung: Autonomie, Selbstverwaltung, Föderalismus
Da es keine völkerrechtlich verbindliche Definition von „Autonomie“ gibt, muss ihr konkreter Inhalt zwischen Zentralregierung und Volksvertretung ausgehandelt werden; gemeinsam ist allen Modellen nur, dass sie innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen verbleiben und keine separate Staatlichkeit begründen. Als international anerkannte Beispiele gelungener Autonomie nennen die Autoren die Åland-Inseln, Südtirol, Grönland und die Färöer- Inseln. Föderalismus wird als eine mögliche, aber nicht zwingende Ausprägungsform der Autonomie eingeordnet.
„Äußeres“ Selbstbestimmungsrecht: Sezession
Ein generelles Sezessionsrecht kennt das Völkerrecht nicht; UN-Praxis (Kongo/Katanga 1961, Biafra 1967–69) und die Prinzipiendeklaration von 1970 stellen die territoriale Integrität der Staaten in den Vordergrund. Allerdings kann im Umkehrschluss aus der Prinzipiendeklaration abgeleitet werden, dass ein Sezessionsrecht entstehen kann, wenn eine Regierung „nicht das ganze Volk“ vertritt, sondern Teile davon systematisch diskriminiert und keine Aussicht auf Wiederherstellung der verletzten Rechte besteht — ein äußerster, in der Praxis selten anerkannter Ausnahmefall (uneinheitlich gehandhabt: frühe Anerkennung Sloweniens/Kroatiens 1991 versus Nichtanerkennung Tschetscheniens).
Betont wird ausdrücklich, dass die PKK auf dieses Recht offiziell verzichtet hat und die Erörterung allein der Klärung des „inneren“ Selbstbestimmungsrechts dient.
Zusammenfassung
- Das kurdische Volk ist Träger des Selbstbestimmungsrechts, sowohl als eigenständiges Volk wie auch als Minderheit in den Staaten seines geteilten Siedlungsgebiets; das Recht steht ihm als Kollektivrecht zu
- Das Selbstbestimmungsrecht der Kurden sollte sich auf das „innere“ Selbstbestimmungsrecht innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen beschränken, um mit dem Recht der Staaten auf territoriale Integrität in Einklang gebracht zu werden
- Dies umfasst Rechte auf eigene Sprache, Bildung und Medien (mit staatlicher Finanzierung) sowie den Wiederaufbau zerstörter Siedlungsgebiete zur Ermöglichung der Rückkehr der über vier Millionen Vertriebenen
- Der politische Rahmen umfasst den Aufbau von Selbstverwaltungsstrukturen (eigene Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Polizei, Kommunalbehörden); Umfang und Ausgestaltung sind Verhandlungssache, nicht juristisch vorgegeben
- Wirtschaftliche Mitbestimmung bei der Entwicklung der kurdischen Region (u. a. Staudammprojekte) ist notwendiger Bestandteil der Selbstbestimmung
- Ein föderales Modell wird als langfristig stabiler bewertet als reine Autonomie, da es sezessionistischen Tendenzen eher entgegenwirkt als sie zu begünstigen
- Setzen die Regierungen stattdessen weiterhin auf Repression, militärische Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, erweitert sich das „innere“ zum „äußeren“ Selbstbestimmungsrecht mit der möglichen Konsequenz der Sezession — nach den Autoren derzeit aber nur eine juristisch-theoretische, keine politisch verfolgte Option
Vergleichende europäische Autonomiemodelle
- Spanien (Baskenland, Katalonien) — Regionalismus / Autonome Gemeinschaften mit offener Verfassung · Von kurdischen Parteivertreter:innen mehrheitlich als realistischstes Vorbild bewertet
- Italien — Regionalismus mit Sonderstatuten für einzelne Regionen · Vorbild für Süd-Entwicklungsprogramme und Sonderstatus wirtschaftlich benachteiligter Regionen
- Belgien — Föderalismus (Gemeinschaften und Regionen) · Warnbeispiel für wirtschaftliches Gefälle zwischen Regionen als Belastungsprobe des Föderalismus
- Vereinigtes Königreich — Devolution (Schottland, Wales, Nordirland) · Von kurdischer Seite abgelehnt, da Kompetenzen vom Zentrum jederzeit widerrufbar sind
- Irak (zum Vergleich) — Föderalismus auf ethnischer Grundlage · Von den meisten kurdischen Parteien in der Türkei als Vorbild abgelehnt (Instabilität, ethnisches statt regionales Kriterium)
