28.11.2013

20 Jahre PKK-Verbot

Vor 20 Jahren erließ Innenminister Kanther ein Betätigungsverbot für die PKK. Damit wurde die Grundlage für eine der längsten und umfassendsten Kriminalisierungen einer ausländischen politischen Gruppierung in der Bundesrepublik geschaffen.

Berlin, 28. November 2013. Liebe Freundinnen und Freunde, vor 20 Jahren hat der damalige Innenminister Kanther ein Betätigungsverbot für die Kurdische Arbeiterpartei PKK erlassen. Damit wurde die Grundlage geschaffen für eine der längsten und umfassendsten Kriminalisierungen einer ausländischen politischen Gruppierung und deren Mitglieder und Sympathisantinnen und Sympathisanten in der Bundesrepublik Deutschland.

Vor 20 Jahren hatte der Krieg des türkischen Staates gegen das kurdische Volk einen blutigen Höhepunkt erreicht. Die Menschen in Kurdistan leisteten erbitterten Widerstand. Auch in Deutschland versuchten Kurdinnen und Kurden mit verschiedenen — teilweise spektakulären — Aktionen auf diese Situation aufmerksam zu machen.

Aber: Statt Menschenrechtsverletzungen, extralegale Hinrichtungen und systematische Folter gegen die kurdische Bevölkerung in der Türkei oder Kriegsverbrechen wie Giftgaseinsätze gegen die Guerilla der PKK anzuprangern und das türkische Regime in die Verantwortung zu zwingen, reagierte die Bundesregierung auf Drängen der Türkei mit dem Verbot der PKK — und bleibt dabei bis heute.

Während die Türkei mit systematischer rassistischer Unterdrückungspolitik gegen die kurdische Bevölkerung vorging, wurde gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland — gestärkt durch das PKK-Verbot — eine unglaubliche rassistische Hetze gegen Kurdinnen und Kurden betrieben. Dem kurdischen Widerstand wurde eine legitime politische Dimension abgesprochen, und Kurdinnen und Kurden wurden — hier wie in der Türkei — als Terroristen stigmatisiert und verfolgt.

Nachdem die EU im Mai 2002 die PKK auf die Terrorliste gesetzt hatte, war der Werkzeugkasten für Repression und Einschüchterung auch europarechtlich komplett.

Seit dem PKK-Verbot wurden und werden zahlreiche kurdische Vereine, Institutionen und Medien überwacht, durchsucht und geschlossen. Einzelpersonen, denen eine Mitgliedschaft in der PKK oder ein Sympathisantentum vorgeworfen wird, wurden und werden überwacht, eingeschüchtert und kriminalisiert. Das PKK-Verbot führt bis heute dazu, dass strafrechtlich politische Arbeit und Meinungsäußerungen kriminalisiert werden, dass ausländerrechtlich Aufenthaltsverfestigungen verweigert und Ausweisungen ausgesprochen werden und dass Einbürgerungen abgelehnt werden.

Die originär strafrechtliche Verfolgung angeblicher Kader der PKK erfolgt nach den sogenannten Organisationsdelikten der §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches. Mehr als 100 kurdische Aktivistinnen und Aktivisten wurden aufgrund dieser Tatbestände bereits zu Haftstrafen verurteilt. Erfolgten Anklagen und Verurteilungen bis 1997 noch als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung, wurde die PKK dann „zurückgestuft“ zu einer lediglich kriminellen Vereinigung — bis vor zwei Jahren. Das Bundesjustizministerium entschied sodann im Rahmen des § 129b StGB, dass die PKK als ausländische terroristische Vereinigung einzustufen sei, und die Justiz verurteilt seitdem ohne Nachweis individueller Straftaten der Angeklagten und ohne Nachweis einer bestehenden Organisation im Inland. Dies ist politische Strafjustiz par excellence.

Die Stigmatisierung der PKK als terroristische Organisation ohne völkerrechtliche Anerkennung ihres bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staatsterrorismus wirkt sich auch unmittelbar auf die Asylrechtsprechung in Deutschland aus. Ehemaligen Mitgliedern der Guerilla wird die Asylwürdigkeit abgesprochen; auf konkrete Handlungen kommt es nicht mehr an. Bereits anerkannten Asylberechtigten wird mit denselben Argumenten ihr Asylstatus widerrufen.

Das PKK-Verbot selbst betrifft aber eine noch wesentlich größere Gruppe von Personen. Über das Vereinsgesetz kann jede politische Betätigung, die mit der PKK in Verbindung gebracht wird, kriminalisiert werden. § 20 des Vereinsgesetzes stellt das Zuwiderhandeln gegen ein Vereinsverbot unter Strafe, worunter auch Nichtmitglieder oder sonst nicht organisatorisch eingebundene Dritte fallen, wenn ihr Verhalten für eine verbotene Vereinstätigkeit förderlich ist. Hierunter fassen Gerichte das Rufen von Parolen für die PKK oder Abdullah Öcalan sowie das Zeigen von Symbolen oder Fahnen bei Demonstrationen. § 20 Vereinsgesetz bildet die Grundlage für Razzien in kurdischen Vereinen und Privatwohnungen.

Gegen sämtliche 40.000 Kurdinnen und Kurden, die sich an der Unterschriftenaktion „Auch ich bin PKK'ler“ im Jahr 2001 beteiligt hatten, wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Tausende wurden zu Geldstrafen verurteilt. Allen, die sich später einbürgern lassen wollten, wurde die Teilnahme an der Unterschriftenaktion als einbürgerungsschädlich entgegengehalten.

Auch außerhalb einer strafrechtlichen Verfolgung führen politische Betätigungen zu weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Jegliche prokurdische Meinungsäußerung, jede prokurdische Demonstration kann — muss aber nicht — als Unterstützung der PKK bewertet werden. Welche politischen Aktivitäten als PKK-Unterstützung gelten, definieren nämlich die Verfassungsschutzämter. Regelmäßig interpretieren diese Ämter legale und friedliche kurdische Demonstrationen zu PKK-Demonstrationen um; kulturelle Veranstaltungen in kurdischen Vereinen werden zu PKK-Veranstaltungen, Vorstandstätigkeiten in kurdischen Kultur-, Moschee- oder Fußballvereinen zu Aktivitäten regionaler PKK-Funktionsträger.

Die Grenzen zwischen staatlich tolerierter Meinungs- und Demonstrationsfreiheit und sanktioniertem politischem Engagement sind verschwommen und je nach innen- und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik enger oder weiter gefasst — dies schüchtert ein und führt zu einem faktischen Maulkorb.

Das PKK-Verbot blendet politische Entwicklungen in der Türkei wie auch ideologische und strukturelle Veränderungen der kurdischen Befreiungsbewegung komplett aus. Während das PKK-Verbot der kurdischen Bewegung in Deutschland jede legitime politische Dimension abspricht, hat die Mehrheit in der Türkei längst begriffen, dass nur mit der PKK ein Friedensprozess möglich ist. Zuletzt sagte Erdoğan im Frühling 2013 der kurdischen Bevölkerung erweiterte politische und kulturelle Rechte zu; im Gegenzug erklärte die PKK einen einseitigen Waffenstillstand und den Rückzug der Guerilla. Diesen Friedensprozess zu unterstützen wird in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden nicht möglich gemacht, ohne polizeiliche und juristische Verfolgung befürchten zu müssen.

Schließlich hat das PKK-Verbot auch nicht dazu geführt, dass sich die kurdische Bevölkerung in Deutschland von der PKK abgewandt hat. Im Gegenteil — nach Angaben der Bundesregierung hat sich die Zahl der PKK-Mitglieder von 6.900 im Verbotsjahr 1993 auf mittlerweile 13.000 fast verdoppelt.

Mit Repressionen und der Beschränkung von Grundrechten in Deutschland lebender Menschen aufgrund ihrer Forderungen nach Demokratisierung, Einhaltung von Menschenrechten und Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts lassen sich keine politischen Probleme lösen. Die Aufhebung des PKK-Verbots ist politisch längst überfällig. Statt einen Friedensprozess in der türkisch-kurdischen Frage zu blockieren, fordern wir: Aufhebung des PKK-Verbotes, jetzt sofort!